Menschliche Rechtsprechung

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Organisation

Schon vor der Bekanntmachung von Gottes Gesetzen durch die Zehn Gebote gab es eine Rechtsprechung von Menschen über Menschen. Während des Exodus übernahm Mose, der Anführer der Israeliten war die Rechtsprechung über das Volk. Auch dieses Rechtsprechung berief jedoch schon auf "die Satzungen Gottes und seine Weisungen". Diese Arbeit war sehr aufwändig (den Exodus begannen schließlich auch 600000 Mann) und dauerten vom Morgen bis zum Abend. Daher riet ihm sein Schwiegervater Jitro "redliche Leute, die Gott fürchten, wahrhaftig sind und dem ungerechten Gewinn feind" auszuwählen und sie "als Oberste über tausend, über hundert, über fünfzig und über zehn" als Richter einzusetzen. Nur noch "größere Sachen" sollte Mose selber richten (1). Die Rechtsprechung sollte ohne Ansehen (der Bedeutung) der Person geschehen (38).

Auf diese Weise wurde quasi der Beruf des Richters geschaffen und das Instanzenrecht eingeführt. Allerdings ist zu vermuten, dass, als "Mose gehorchte dem Wort seines Schwiegervaters und tat alles, was er sagte", der Auswahlprozeß von etwa 70000 Laienrichtern wohl doch etwas oberflächlich war oder von ihm zum großen Teil deligiert wurde.

Über das Zeugnis einer Anschuldigung wird gesagt, dass jede (bestrittene) Anklage durch mindestens zwei oder drei Zeugen bestätigt sein muss, damit sie gültig ist. Ein einzelner Zeuge reicht dazu nicht aus. Sollte ein Zeuge absichtlich jemanden fälschlich beschuldigen "so sollt ihr mit ihm tun, wie er gedcahte, seinem Bruder zu tun." Dieses ist zugelich als Mittel zur Abschreckung gedacht und mit dem Zitat von "Auge um Auge, Zahn um Zahn" verknüpft. (40)


Delikte

Zusammen mit den Zehn Geboten nannte Gott zahlreiche weitere Gesetze, die die Menschen einhalten sollten und bei deren Nichtbefolgung eine Strafe drohen sollte. Die Gesetze und auch die Strafmaße waren dabei von Gott vorgegeben, die Ausübung der Gerichtsbarkeit anhand dieser Vorgaben unterlag jedoch offensichtlich den Menschen selbst. Die genannten Delikte werden im Folgend aufgelistet, wobei versucht wurde, sie nach heutigen Rechtsbegriffen zu ordnen. Weiter unten in einem eigenen Abschnitt werden die gleichen Delikte noch einmal nach den sortiert dargestellt. Zudem gab Gott den Menschen weitere Gebote des Zusammenlebens, die konkrete Verhaltensanweisungen und moralische Gesetze darstellten, ohne dass sie direkt der menschlichen Gerichtsbarkeit unterstellt waren. Die Gebote wurden zusammen mit den Zehn Geboten und den Geboten des Zusammenlebens von Mose im Buch des Bundes aufgeschrieben und danach noch einmal von Gott an Mose als Gesetzestafel übergeben (2).

Tötungsdelikte

Das Verbot zu Töten ist als Fünftes Gebot Bestandteil der Zehn Gebote (3). Dort wird aber nicht ganz deutlich, wie es genau mit dem Verbot zu halten ist. Im Prinzip wird bei Tötungsdelikten noch weiter unterschieden und in Unterkategorien geteilt.

Mord

  • Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, wird mit dem Tode bestraft, sofern er dem Opfer nachgestellt hat und es mit Absicht getan hat. Insbesondere ist die Todesstrafe zu verhängen, wenn der Täter an seinem Nächsten frevelt und ihn mit Hinterlist umbringt (4)
  • Das Töten eines eigenen Sklaven wird bestraft, wenn der Sklave sofort stirbt, stirbt der Sklave erst später an den Folgen der Verletzung, wird der Täter nicht bestraft, weil der Verlust des Sklaven als Strafe genug angesehen wird (5)
  • Wer sein Kind dem Moloch gibt, soll gesteinigt werden (30).
  • Wer als Bluträcher einen Mörder oder Totschläger außerhalb der Freistadt tötet, geht straffrei aus (36).

Totschlag

  • Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, dieser Schlag jedoch ohne Nachstellen aus dem Affekt oder aus Versehen geschehen ist ("Gott es seiner Hand wiederfahren" lassen hat), dann darf der Täter an einen Ort fliehen, den Gott bestimmt, was einer Verbannung entspricht (4). Gott legt später sechs Freistädte als sicheren Ort fest (37).
  • Das Töten eines eigenen Sklaven wird bestraft, wenn der Sklave sofort stirbt, stirbt der Sklave erst später an den Folgen der Verletzung, wird der Täter nicht bestraft, weil der Verlust des Sklaven als Strafe genug angesehen wird (5)
  • Wer einen Einbrecher während der Tat erschlägt, geht straffrei aus, solange die Sonne noch nicht aufgegangen war (17)

Fahrlässige Tötung

  • Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, dieser Schlag jedoch ohne Nachstellen aus Versehen geschehen ist ("Gott es seiner Hand wiederfahren" lassen hat), dann darf der Täter an einen Ort fliehen, den Gott bestimmt, was einer Verbannung entspricht (4).
  • Das Töten eines eigenen Sklaven wird bestraft, wenn der Sklave sofort stirbt, stirbt der Sklave erst später an den Folgen der Verletzung, wird der Täter nicht bestraft, weil der Verlust des Sklaven als Strafe genug angesehen wird (5).
  • Wenn ein Rind einen anderen Menschen (egal ob Mann oder Frau, Erwachsener oder Kind) zu Tote stößt, so ist das Rind zu steinigen und sein Fleisch nicht zu essen. Wenn der Besitzer dabei vorher wußte, dass das Rind stößig ist und es nicht verwahrt hat muss er ebenfalls sterben, es sei denn er bezahlt ein Lösegeld. Tötet das Rind einen Sklaven muss der Rinderbesitzer 30 Silberstücke Schadenersatz an den Sklavenbesitzer zahlen (13)

Körperverletzung

  • Wer Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben (6)
  • Menschenraub wird mit dem Tod bestraft (7)
  • Bei schwerer Körperverletzung muss der Täter für Verdienstausfall und das Arztgeld aufkommen (8)
  • Versehentliche Verletzung, die zu Schwangerschaftsabbruch führt wird mit einer Kompensation an den Ehemann ausgeglichen, welcher den nötigen Geldbetrag selbst festlegen darf (9).
  • Körperverletzungen mit bleibenden Schäden beim Opfer werden nach dem Prinzip "Gleiches mit Gleichem" vergolten. Das heißt dem Täter wird die gleiche Verletzung zugefügt, die er dem Opfer zugefügt hat (10).
  • Wer seinem Sklaven ein Auge oder einen Zahn ausschlägt, muss ihn dafür freilassen (11).
  • Eine Ehefrau, die ihrem Mann bei einer Handgreiflichkeit gegen einen anderen Mann beisteht und diesen anderen dabei bei seinem Geschlechtsteil greift, soll die Hand abgeschlagen bekommen (47).

Sachbeschädigung

  • Wenn ein Zisternenbesitzer seine Zisterne nicht abdeckt und es fällt dann ein Rind oder Esel hinein, muss er das tote Tier mit Geld ersetzen und den Kadaver behalten (14)
  • Wenn ein Rind ein anderes Rind zu Tode stößt, soll es verkauft werden und das Geld und der Kadaver des anderen Tieres unter beiden Parteien geteilt werden. Wenn der Besitzer jedoch wußte, dass das stoßende Tier stößig war und es nicht verwahrt hat, so muss dem Besitzer des toten Tiers ein (gleichwertiges) Rind geben und erhält selber den Kadaver des toten Tieres (15).
  • Wenn sein Vieh auf dem Acker oder Weinberg eines anderen Schaden anrichtet muss der Viehbesitzer den Schaden mit dem Besten seines Ackers und Weinbergs ersetzenn (19)
  • Wer ein Feuer anzündet und dabei Schaden verursacht, muss den Schaden ersetzen (20).

Diebstahl

  • Wer ein Rind stiehlt und es schlachtet oder verkauft, muss dafür fünf Rinder zurückgeben (16),
  • Wer ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, muss dafür vier Schafe zurückgeben (16),
  • Wer etwas stiehlt, muss es wieder erstatten. Wenn sich das Diebesgut bei ihm findet, muss er es doppelt erstatten. Ebenso muss er doppelt erstatten, wenn er Dinge entwendet, die bei jemanden anderen zur Aufbewahrung lagerten. Wenn er das nicht kann wird er für den Wert des Gestohlenen verkauft (18).
  • Wenn ein Israelit einem anderen Israeliten einen Menschen raubt und diesen gewalttätig behandelt oder verkauft, soll er sterben (46).

Veruntreuung

  • Wem ein ihm Anvertrautes Gut verliert, muss vor Gott treten und sich dem Verdacht der Veruntreuung stellen. Ist er der Veruntreuung schuldig, muss er das Gut doppelt ersetzen. Hat er sich das Gut schuldhaft verloren, aber nicht veruntreut, muss er es ersetzen, wenn er es unschuldig verloren hat, muss er es nicht ersetzen. Wenn er das Gut jedoch selbst ausgliehen hat, muss er es auch ersetzen, wenn er schuldlos ist, wenn der Besitzer nicht während des Verlusts dabei ist. Andernfalls kann er hingegen sogar Mietminderung verlangen (21).

Beleidigung

  • Verfluchen von Vater oder Mutter wird mit dem Tod bestraft (12).
  • Wer den Namen Gottes lästert, soll von der ganzen Gemeinde gesteinigt werden (35).

Sonstiges

  • Wer eine unverlobte Jungfrau verführt und Geschlechtsverkehr mit ihr hat, muss in jedem Fall den Brautpreis für sie entrichten. Außerdem muss er sie heiraten, es sei denn ihr Vater verweigert dies (22).
  • Frauen, die Zauberei betreiben, werden mit dem Tod bestraft (23).
  • Sodomie, also der Geschlechtsverkehr mit Tieren, wird mit dem Tod bestraft (24).
  • Anderen Göttern zu opfern, wird mit Verbannung bestraft (25).
  • Wer am Sabbat arbeitet, soll des Todes sterben (26).
  • Wer das Schlachtopfer nicht vor der Stiftshütte leistet, soll verbannt werden (27).
  • Wer Blut ißt, soll verbannt werden (28).
  • Wer die Satzungen beim Geschlechtsverkehr mißachtet, soll verbannt werden (29).
  • Wer die Dienste von Geisterbeschwörern oder Zeichendeutern in Anspruch nimmt, soll ausgerottet werden (31).
  • Wenn jemand Geschlechtsverkehr in den folgenden Fällen hat, sollen alle am Geschlechtsakt beteiligten getötet werden (32):
  1. mit der Frau eines Nächsten
  2. mit der Frau des Vaters
  3. mit der Schwiegertochter
  4. mit einem anderen Mann
  5. mit Frauen, die Mutter und Tochter sind
  6. mit Tieren (für Frauen ist schon der Versuch strafbar)
  • Wenn jemand mit seiner Halbschwester Umgang hat oder mit einer Frau, die ihre Tage hat, so sollen alle am Geschlechtsakt beteiligten asgerottet werden (33).
  • Wer Geister beschwören oder Zeichen deuten kann, soll gesteinigt werden (34).
  • Wer auffordert, anderen Göttern zu dienen, soll getötet werden. Das gilt auch für alle Bürger einer Stadt in der etliche Leute fordern, anderen Göttern zu dienen (39).
  • Wer als Sohn ungehorsam gegen die Eltern ist und dauerhaft widerspenstig soll von allen Leuten seiner Stadt gesteinigt werden (41).
  • Wenn ein Mann eine Frau, die er geehelicht hat fälschlicherweise bezichtigt keine Jungfrau gewesen zu sein, so soll er gezüchtigt werden und eine Buße von 100 Silberstücken an den Vater des Mädchens zahlen und darf die Frau sein Lebn lang nicht entlassen (42).
  • Wenn eine Frau nicht als Jungfrau in die Ehe geht, so soll sie vor der Tür des Hauses ihres Vaters gesteinigt werden (43).
  • Wenn ein Mann einer verlobten Frau beiwohnt, so soll er gesteinigt werden. Wenn die Frau nicht um Hilfe ruft, obwohl dies innerhalb einer Stadt geschieht, soll sie ebenfalls gesteinigt werden (44).
  • Wenn ein Mann eine unverlobte und unverheiratete Frau vergewaltigt so muss er ihrem Vater 50 Silberstücke zahlen und die Frau heiraten und darf sie nicht mehr aus der Ehe entlassen (45).

Strafmaße

Todestrafe

  • Mord und heimtückischer Mord (4)
  • Schlagen von Vater oder Mutter (6)
  • Menschenraub (7)
  • Verfluchen von Vater oder Mutter (12)
  • Wenn ein Rind einen anderen Menschen (egal ob Mann oder Frau, Erwachsener oder Kind) zu Tote stößt und wußte der Besitzer dabei vorher, dass das Rind stößig ist und hat es nicht verwahrt, muss er ebenfalls sterben, es sei denn er bezahlt ein Lösegeld (13)
  • Frauen, die Zauberei betreiben, werden mit dem Tod bestraft (23).
  • Sodomie, also der Geschlechtsverkehr mit Tieren, wird mit dem Tod bestraft (24).
  • Wer am Sabbat arbeitet, soll des Todes sterben (26).
  • Wer sein Kind dem Moloch gibt, soll gesteinigt werden (30).
  • Wenn jemand Geschlechtsverkehr in den folgenden Fällen hat, sollen alle am Geschlechtsakt beteiligten getötet werden (32):
  1. mit der Frau eines Nächsten
  2. mit der Frau des Vaters
  3. mit der Schwiegertochter
  4. mit einem anderen Mann
  5. mit Frauen, die Mutter und Tochter sind
  6. mit Tieren (für Frauen ist schon der Versuch strafbar)
  • Wer Geister beschwören oder Zeichen deuten kann, soll gesteinigt werden (34).
  • Wer den Namen Gottes lästert, soll von der ganzen Gemeinde gesteinigt werden (35).
  • Wer auffordert, anderen Göttern zu dienen, soll getötet werden. Das gilt auch für alle Bürger einer Stadt in der etliche Leute fordern, anderen Göttern zu dienen (39)
  • Wer als Sohn ungehorsam gegen die Eltern ist und dauerhaft widerspenstig soll von allen Leuten seiner Stadt gesteinigt werden (41).
  • Wenn eine Frau nicht als Jungfrau in die Ehe geht, so soll sie vor der Tür des Hauses ihres Vaters gesteinigt werden (43).
  • Wenn ein Mann einer verlobten Frau beiwohnt, so soll er gesteinigt werden. Wenn die Frau nicht um Hilfe ruft, obwohl dies innerhalb einer Stadt geschieht, soll sie ebenfalls gesteinigt werden (44).
  • Wenn ein Israelit einem anderen Israeliten einen Menschen raubt und diesen gewalttätig behandelt oder verkauft, soll er sterben (46).


Verbannung

  • Totschlag und fahrlässige Tötung (4) Gott legt später sechs Freistädte als sicheren Ort fest (37).
  • Anderen Göttern zu opfern, wird mit Verbannung bestraft (25).
  • Wer das Schlachtopfer nicht vor der Stiftshütte leistet, soll ausgerottet werden (27).
  • Wer Blut ißt, soll ausgerottet werden (28).
  • Wer die Satzungen beim Geschlechtsverkehr mißachtet, soll ausgerottet werden (29).
  • Wer die Dienste von Geisterbeschwörern oder Zeichendeutern in Anspruch nimmt, soll ausgerottet werden (31).
  • Wenn jemand mit seiner Halbschwester Umgang hat oder mit einer Frau, die ihre Tage hat, so sollen alle am Geschlechtsakt beteiligten asgerottet werden (33).

Körperliche Strafe

  • Körperverletzungen mit bleibenden Schäden beim Opfer werden nach dem Prinzip "Gleiches mit Gleichem" vergolten. Das heißt dem Täter wird die gleiche Verletzung zugefügt, die er dem Opfer zugefügt hat (10).
  • Wenn ein Mann eine Frau, die er geehelicht hat fälschlicherweise bezichtigt keine Jungfrau gewesen zu sein, so soll er gezüchtigt werden und eine Buße von 100 Silberstücken an den Vater des Mädchens zahlen und darf die Frau sein Lebn lang nicht entlassen (42).
  • Eine Ehefrau, die ihrem Mann bei einer Handgreiflichkeit gegen einen anderen Mann beisteht und diesen anderen dabei bei seinem Geschlechtsteil greift, soll die Hand abgeschlagen bekommen (47).

Kompensation

  • Bei schwerer Körperverletzung muss der Täter für Verdienstausfall und das Arztgeld aufkommen (8)
  • Versehentliche Verletzung, die zu Schwangerschaftsabbruch führt wird mit einer Kompensation an den Ehemann ausgeglichen, welcher den nötigen Geldbetrag selbst festlegen darf (9).
  • Wer seinem Sklaven ein Auge oder einen Zahn ausschlägt, muss ihn dafür freilassen (11).
  • Wenn ein Rind einen anderen Menschen (egal ob Mann oder Frau, Erwachsener oder Kind) zu Tote stößt, so ist das Rind zu steinigen und sein Fleisch nicht zu essen. Wenn der Besitzer dabei vorher wußte, dass das Rind stößig ist und es nicht verwahrt hat muss er ebenfalls sterben, es sei denn er bezahlt ein Lösegeld. Tötet das Rind einen Sklaven muss der Rinderbesitzer 30 Silberstücke Schadenersatz an den Sklavenbesitzer zahlen (13)
  • Wenn ein Zisternenbesitzer seine Zisterne nicht abdeckt und es fällt dann ein Rind oder Esel hinein, muss er das tote Tier mit Geld ersetzen und den Kadaver behalten (14)
  • Wenn ein Rind ein anderes Rind zu Tode stößt, soll es verkauft werden und das Geld und der Kadaver des anderen Tieres unter beiden Parteien geteilt werden. Wenn der Besitzer jedoch wußte, dass das stoßende Tier stößig war und es nicht verwahrt hat, so muss dem Besitzer des toten Tiers ein (gleichwertiges) Rind geben und erhält selber den Kadaver des toten Tieres (15).
  • Wer ein Rind stiehlt und es schlachtet oder verkauft, muss dafür fünf Rinder zurückgeben (16).
  • Wer ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, muss dafür vier Schafe zurückgeben (16).
  • Wer etwas stiehlt, muss es wieder erstatten. Wenn sich das Diebesgut bei ihm findet, muss er es doppelt erstatten. Ebenso muss er doppelt erstatten, wenn er Dinge entwendet, die bei jemanden anderen zur Aufbewahrung lagerten. Wenn er das nicht kann wird er für den Wert des Gestohlenen verkauft (18).
  • Wenn sein Vieh auf dem Acker oder Weinberg eines anderen Schaden anrichtet muss der Viehbesitzer den Schaden mit dem Besten seines Ackers und Weinbergs ersetzenn (19)
  • Wer ein Feuer anzündet und dabei Schaden verursacht, muss den Schaden ersetzen (20).
  • Wem ein ihm Anvertrautes Gut verliert, muss vor Gott treten und sich dem Verdacht der Veruntreuung stellen. Ist er der Veruntreuung schuldig, muss er das Gut doppelt ersetzen. Hat er sich das Gut schuldhaft verloren, aber nicht veruntreut, muss er es ersetzen, wenn er es unschuldig verloren hat, muss er es nicht ersetzen. Wenn er das Gut jedoch selbst ausgliehen hat, muss er es auch ersetzen, wenn er schuldlos ist, wenn der Besitzer nicht während des Verlusts dabei ist. Andernfalls kann er hingegen sogar Mietminderung verlangen (21).
  • Wer eine unverlobte Jungfrau verführt und Geschlechtsverkehr mit ihr hat, muss in jedem Fall den Brautpreis für sie entrichten. Außerdem muss er sie heiraten, es sei denn ihr Vater verweigert dies (22).
  • Wenn ein Mann eine Frau, die er geehelicht hat fälschlicherweise bezichtigt keine Jungfrau gewesen zu sein, so soll er gezüchtigt werden und eine Buße von 100 Silberstücken an den Vater des Mädchens zahlen und darf die Frau sein Lebn lang nicht entlassen (42).
  • Wenn ein Mann eine unverlobte und unverheiratete Frau vergewaltigt so muss er ihrem Vater 50 Silberstücke zahlen und die Frau heiraten und darf sie nicht mehr aus der Ehe entlassen (45).

Versklavung

  • Wer etwas stiehlt, muss es wieder erstatten. Wenn sich das Diebesgut bei ihm findet, muss er es doppelt erstatten. Ebenso muss er doppelt erstatten, wenn er Dinge entwendet, die bei jemanden anderen zur Aufbewahrung lagerten. Wenn er das nicht kann, wird er für den Wert des Gestohlenen verkauft (18).

Sonstige Strafen

  • Das Töten eines eigenen Sklaven wird mit einem nicht näher bezeichneten Strafmaß bestraft, wenn der Sklave sofort stirbt (5).
  • Wer eine unverlobte Jungfrau verführt und Geschlechtsverkehr mit ihr hat, muss in jedem Fall den Brautpreis für sie entrichten. Außerdem muss er sie heiraten, es sei denn ihr Vater verweigert dies (22).

Straffreiheit

  • Das Töten eines eigenen Sklaven wird nicht bestraft, wenn der Sklave erst später an den Folgen der Verletzung stirbt, weil der Verlust des Sklaven als Strafe genug angesehen wird (5).
  • Wer einen Einbrecher während der Tat erschlägt, geht straffrei aus, solange die Sonne noch nicht aufgegangen war (17).
  • Wem ein ihm Anvertrautes Gut verliert, ist straffrei, wenn er es unschuldig verloren hat. Wenn er das Gut selbst ausgliehen hat, iat er straffrei, wenn der Besitzer während des Verlusts dabei ist. In diesem Fall erhält er sogar Mietminderung (21).
  • Wer als Bluträcher einen Mörder oder Totschläger außerhalb der Freistadt tötet, geht straffrei aus (36).



Quellen:
Sofern nicht anders angegeben alle Quellen: "Lutherbibel Standardausgabe", Deutsche Bibelgesellschaft Stuttgart, ISBN 3 438 015 609
(1) 2.Mose 18.13 bis 18.26 (2) 2.Mose 24.4 und 24.7; 24.12 (3) 2.Mose 20.13 (4) 2.Mose 21.12 bis 21.14 (5) 2.Mose 21.20 bis 21.21 (6) 2.Mose 21.15 (7) 2.Mose 21.16 (8) 2.Mose 21.18 bis 21.19 (9) 2.Mose 21.22 (10) 2.Mose 21.23 bis 21.15 (11) 2.Mose 21.26 bis 21.27 (12) 2.Mose 21.17 (13) 2.Mose 21.28 bis 21.32 (14) 2.Mose 21.33 bis 21.34 (15) 2.Mose 21.35 bis 21.36 (16) 2.Mose 21.37 (17) 2.Mose 22.1 bis 22.2 (18) 2.Mose 22.2 bis 22.3; 22.6 (19) 2.Mose 22.4 (20) 2.Mose 22.5 (21) 2.Mose 22.6 bis 22.14 (22) 2.Mose 22.15 bis 22.16 (23) 2.Mose 22.17 (24) 2.Mose 22.18 (25) 2.Mose 22.19 (26) 2.Mose 31.15 (27) 3.Mose 17.8 bis 17.9 (28) 3.Mose 7.26 bis 7.27 und 3.Mose 17.14 (29) 3.Mose 18.29 (30) 3.Mose 20.2 (31) 3.Mose 20.6 (32) 3.Mose 20.10 bis 20.16 (33) 3.Mose 20.17 bis 20.18 (34) 3.Mose 20.27 (35) 3.Mose 24.16 (36) 4.Mose 35.21 und 35.26 bis 35.27 (37) 4.Mose 35.10 bis 35.13 sowie 35.16 bis 35.32 (38) 5.Mose 1.17 (39) 5.Mose 13.2 bis 13.17 (40) 5.Mose 19.15 bis 19.21 (41) 5.Mose 21.18 bis 21.21 (42) 5.Mose 22.18 bis 22.19 (43) 5.Mose 22.20 bis 22.21 (44) 5.Mose 22.23 bis 22.26 (45) 5.Mose 22.28 bis 22.29 (46) 5.Mose 24.7 (47) 5.Mose 25.11 bis 25.12