Lärmbelästigung vermeiden

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Hinweis: Der Autor des Artikels ist kein ausgebildeter Fachmann zum Thema. Alle hier getroffenen Aussagen sind nach bestem Wissen sowie gegebenenfalls nach persönlicher Einschätzung des Autors getroffen. Dabei ist es leider nicht auszuschließen, dass einige Angaben veraltet, irreführend oder sonstwie fehlerhaft sind. Letztendlich liegt es in der Verantwortung jedes einzelnen Lesers, die hier gemachten Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Informationen einzuholen. Der Autor kann und will darum keine Garantie oder Haftung für Probleme oder Verluste, die trotz oder wegen der Befolgung der hier genannten Ratschläge eintreten, übernehmen. Jeder Leser hat natürlich die Möglichkeit, die folgenden Ratschläge nicht zu befolgen oder sie gar nicht erst zu lesen.


Welche Mittel hat man Lärmbelästigung zu vermeiden?

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Wichtiger Hinweis

Der folgende Artikel wurde einem juristischen Laien verfasst und stellt keine verläßliche Rechtsberatung dar. Prinzipiell ist denkbar, dass Aussagen innerhalb des Artikels fehlerhaft oder unvollständig sind. Für eventuelle Probleme, die daraus resultieren, übernehme ich keinerlei Verantwortung. Darum sollte jeder selbst entscheiden, inwieweit er die folgenden Hinweise annehmen möchte. Im Zweifelsfall sollte man immer eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Einführung

Die meisten Menschen wohnen innerhalb einer Nachbarschaft mit anderen Menschen. Dabei haben alle Menschen ein Bedürfnis nach Ruhe aber zugleich auch nach Tätigkeiten, die Lärm verursachen. Dabei besteht immer die Möglichkeit, dass man durch das eigene Handeln seine Nachbarn durch Lautstärke belästigt. Letztendlich besteht dann ein Interessenkonflikt, den man im besten Fall gütlich regeln kann. Wenn das nicht möglich ist, weil eine Partei besonders ignorant Lärm verursacht oder eine Partei besonders sensibel auf (vermeindliche) Lärmbelästigung reagiert, muss man auf die rechtlichen Grundlagen zurückgreifen und eventuell sogar rechtliche Schritte zu einer Klärung einschlagen.

Was ist gesellschaftlich akzeptiert ?

Eine allgemein gültige Antwort, welches Verhalten sozial zu akzeptieren ist und welches unsozial ist, wird es nicht geben, weil das Verursachen von Lärm in einem Teil der Bevölkerung akzeptiert oder zumindest gedulded wird, während ein anderer Teil eine unverfrorene Belästigung darin sieht. Jedem einzelnen steht natürlich prinzipiell der Weg offen, seine Ansicht auszuleben, muss dann aber auch eventuell mit rechtlichen oder sozialen Konsequenzen leben. Im Prinzip fahren alle Parteien natürlich gut, wenn sie gegenseitige Rücksichtnahme üben. Das bedeutet, dass man sich bemüht, Lärm nach Möglichkeit zu vermeiden und umgekehrt auch mal ein Auge zudrücken kann, wenn man einer Lärmbelästigung ausgesetzt ist.

Ein wesentlicher Schritt, den man machen sollte, ist sich in die Lage der jeweils anderen Partei hineinzuversetzen. Ein Lärmverursacher sollte nachvollziehen können, dass ein Arbeitnehmer nachts schlafen können muss, um am Morgen zur Arbeit zu gehen. Umgekehrt kann man auch versuchen, dafür Verständnis zu haben, wenn junge Leute gelegentlich eine Party feiern wollen, bei der es auch mal etwas lauter werden kann. Vieles hängt dabei auch von der Wohnsituation ab. Ein praktizierender Rockmusiker, der in ein Altersheim zieht, wird wohl ebenso mit Problemen rechnen müssen, wie ein feinfühliger Mensch, der eine Wohnung direkt an der Reeperbahn bezieht. Im Zweifel kann es viel Ärger sparen, wenn man sich bereits vor einem Umzug über das künftige Wohnumfeld Gedanken macht.

Sich in die andere Partei hinein versetzen bedeutet jedoch nicht, dass man das eigene Interesse bedingungslos hinten an stellt. Solange man sich korrekt verhält, muss die andere Partei letztlich akzeptieren, wenn man sein Recht einfordert. Dies hat zwar im Einzelfall negativen Einfluss auf das gemeinsame Zusammenleben und je nach eigener Position wird man der anderen Partei eventuell als "Spießer" oder als "unsoziales Pack" gelten, doch wenn es trotz aller eigenen Zugeständnisse zu keiner Einigung kommt, sollte man das gegebenenfalls versuchen, sein Recht durchzusetzen (was natürlich nur geht, wenn man Recht hat). Denn solange eine Partei mit ihrer Situation unzufrieden ist, wird das soziale Miteinander häufig ohnehin angespannt sein.

Rechtsprinzipien

Problematisch wird es dann, wenn eine gütliche Einigung und ein friedliches Miteinander nicht möglich ist. Dies führt dann häufig zu (Rechts-)Streitigkeiten, wobei allerdings weitläufige Unklarheit über die geltenden rechtlichen Regeln herrscht. Im folgenden habe ich versucht, die bestehenden Regelungen zu ergründen.

Was ist Lärm ?

Im Prinzip ist jede Geräuschimmision, egal wie leise sie ist, bereits Lärm, sofern sie von jemandem als störend empfunden wird. Lärm ist damit eine sehr subjektive Empfindung. Im Zusammenleben scheinen jedoch insbesondere die "Zimmerlautstärke" und der "Gesundheitsschädigende Lärm" von Bedeutung zu sein. Beide Begriffe sind nicht genau auf eine meßbare Größe festzulegen, weil sich die Einordnung sowohl nach Art des Lärms als auch nach der subjektiven Empfindung richtet. Zudem ist die vom Nachbarn gehörte Lautstärke je nach Wohnsituation unterschiedlich. In einem Haus mit dünnen Wänden dringt der Lärm schneller zu den Nachbarn durch als aus einem schallisolierten Tonstudio, das im Keller betrieben wird. Insofern kann die gleiche Lärmquelle an einem Ort erlaubt sein, während sie an einem anderen Ort bereits verboten ist.

Hier muss im Einzelfall entschieden werden und im Rechtsstreit wird ein Richter versuchen, den Lärm aus Sicht eines "durchschnittlich verständigen Menschen" zu beurteilen. Gegebenenfalls könnten auch technische oder ärztliche Atteste ausschlaggebend sein. In der nachbarschaftlichen Praxis bietet es sich an, eventuelle Hinweise oder Beschwerden der Nachbarn ernst zu nehmen. Eventuell kann man mit dem Nachbarn sogar eine "Lärmbesichtigung" vereinbaren, bei der einen der Nachbar in die Wohnung läßt, damit man selbst einen Eindruck davon bekommt, wie laut der Lärm bei ihm ankommt.

Je nach Art des strittigen Lärms kann es örtlich oder zeitlich begrenzt besondere Ausnahmeregelungen geben. Diese können konkrete einzelne Tätigkeiten wie etwa das Rasen mähen betreffen oder generell den Lärmschutz regeln, etwa in der Nähe von beliebten Partygassen oder während bestimmter Volksfeste. Diese Regelungen sind aber eher die Ausnahme und sollen hier nicht gesondert betrachtet werden.

Zimmerlautstärke

Als Zimmerlautstärke wird der Lärmpegel bezeichnet, der das Zimmer, in dem er stattfindet nicht verlässt. In der Praxis heißt das, dass ein Nachbar diesen Lärm in seiner Wohnung unter normalen Umständen nicht oder nur kaum wahrnehmen kann. Solange man Zimmerlautstärke einhält, ist man also auf der sicheren Seite, denn Zimmerlautstärke ist per Definition eben höchstens ja so laut, dass niemand außerhalb des Zimmers (deutlich) etwas hört. Somit ist Zimmerlautstärke keine Lärmbelästigung.

Gesundheitsschädigender Lärm

Wenn Lärm besonders laut, lang andauernd oder sonstwie unangenehm ist, kann er zu Gesundheitsschäden führen. In diesem Fall ist der Lärmverursacher dann eventuell nicht nur für Ruhestörung sondern für eine Körperverletzung haftbar.

Was ist verbotene Ruhestörung ?

Wie der Name bereits sagt, muss jemand durch den Lärm in seiner Ruhe gestört werden. Es ist durchaus möglich, dass störender Lärm von allen Nachbarn akzeptiert oder gedulded wird. Allerdings ist es immer schwer herauszufinden, ob sich ein Nachbar tatsächlich nicht gestört fühlt oder ob er sich lediglich nicht traut, etwas zu sagen. Hier hilft es im Zweifel, die Nachbarn explizit zu fragen. Darüber hinaus gibt es bestimmte Situationen und Tätigkeiten, in denen sich eine Störung der Nachbarn nicht vermeiden läßt und diese den Lärm akzeptieren müssen, selbst wenn sie sich gestört fühlen. Auch bei diesen zwangsweise zu akzeptierenden Lärmarten gilt jedoch grundsätzlich die Regel, dass der Verursacher alle vertretbaren Maßnahmen ergreifen muss, um den Lärm so erträglich wie möglich zu halten. Ertragen muss man üblicherweise zum Beispiel:

  • normale Tätigkeiten des Alltags des Lärmversuchers
  • Kinderlärm
  • notwendige Handwerksarbeiten
  • Musizieren (maximal zwei Stunden am Tag)

(Liste nicht vollständig)

Darüber hinaus scheinen die Grenzen für Lärmverursacher jedoch eng gesteckt zu sein. Im Prinzip ist es ihm verboten, in anderen Situationen Lärm zu verursachen, der (deutlich) oberhalb von Zimmerlautstärke liegt. Dies gilt nach meiner Interpretation für jeden Wochentag und für jede Tageszeit:

siehe http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/org/umwelt/umwelt/laermschutz-am-tag.html.

Ruhezeiten

Zusätzlich gibt es besondere Ruhezeiten, die die Lärmerzeugung zusätzlich einschränken. Diese sind insbesondere die Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) und eventuell die Mittagsruhe (meist vom 13 Uhr bis 15 Uhr) sowie die [Sonn- und Feiertagsruhe] (ganztägig), in denen der Lärmschutz noch einmal insoweit verschärft wird, dass alle vermeidbaren Tätigkeiten, die sonst in Ausnahmefällen erlaubt sind, dann ebenfalls verboten sind. Das heißt grob gesagt: ein schreiendes Baby muss man auch während der besonderen Ruhezeiten hinnehmen, Handwerksarbeiten oder Musizieren hingegen nicht mehr. Von den besonderen Ruhezeiten ist die Mittagsruhe unüblich, kann jedoch, wie auch eventuelle andere Ruhezeiten, vertraglich im Mietvertrag festgesetzt sein.

Es gibt jedoch abweichende Meinungen im Internet, die glauben, dass auch unnötige Lärmbelästigungen (ggf. in vernünftigen Rahmen) zu normalen Tageszeiten hinzunehmen sind und die Beschränkung auf Zimmerlautstärke erst während der Ruhezeiten einzuhalten ist.

Nachtruhe

Die Nachtruhe dauert in Deutschland üblicherweise von 22 Uhr bis 6 Uhr. In dieser Zeit ist es verboten, Tätigkeiten auszuführen, die die Nachtruhe stören (also insbesondere übermäßigen Lärm zu verursachen). Viele Menschen leiten im Umkehrschluß davon ab, dass außerhalb der Nachtruhe, also tagsüber und abends bis 22 Uhr ein gewisses Verursachen von Lärm erlaubt sein würde. Doch meiner Meinung gilt auch außerhalb der Nachtruhe das Gebot, die Zimmerlautstärke nicht zu überschreiten. Die Nachtruhe ist lediglich eine verschärfte Ruhezeit, in der noch strengere Regeln gelten. Insbesondere sind die meisten Ausnahmeregeln, in denen man in besonderen Fällen Lärm verursachen darf, während der Nachtruhe verboten, wenn sie sich problemlos außerhalb der Nachtruhe legen lassen.

Party-Erlaubnis

Man darf jederzeit und so oft man will eine Party feiern, solange niemand dadurch gestört wird. Leider ist diese Erlaubnis natürlich wenig wert, denn das Merkmal der meisten Parties ist, dass es dabei lauter zugeht. Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass man einmal im Jahr (manche denken auch einmal im Monat) ein Recht darauf hat, die Ruhe zu stören, um zum Beispiel eine Party zu feiern. Ein derartiges Recht gibt es nicht. Selbst zu gesellschaftlich üblichen Festen wie insbesondere der Silvesternacht gibt es anscheinend kein Recht eine lautstarke Party zu feiern (http://www.gutefrage.net/frage/brauche-eure-hilfe-in-sachen-laermbelaestigung). Insofern ist es auch rechtlich wirkunglos, wenn man die Party rechtzeitig, etwa durch Zettel im Treppenhaus ankündigt. Das einzige, wobei eine solche Vorankündigung sehr hilfreich sein kann, ist mit den Nachbarn im Vorfeld eine Einigung zu erzielen, die allerdings allein auf deren gutem Willen basiert. Siehe dazu etwa http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/mieter_lexikon/ratgdmbmh_laerm.jsp


Gegen Lärmbelästigung vorgehen

Es gibt zahlreiche Mittel, um gegen eine Lärmbelästigung vorzugehen.

Erdulden

Das Erdulden einer Lärmbelästigung kann eine sehr nützliche Methode sein, wenn die Lärmbelästigung nicht gravierend ist und nur sehr selten vorkommt. Eventuell kann man sich für ein einmaliges Ereignis passiv wappnen, indem man sich in Geduld übt, Ohrstöpsel verwendet oder vielleicht für die betreffende Zeit versucht, außer Haus zu sein. Es ist wenig sinnvoll allein aus Prinzip gegen eine Lärmbelästigung anzugehen, bei der es nicht schwer fällt, sie (gelegentlich) zu tolerieren. Man spart sich und allen Beteiligten eine Menge Aufwand und Ärger. Wohlgemerkt ist dieses Mittel nur in begrenzten Rahmen zu empfehlen. Sobald man merkt, dass man nicht bereit ist, eine Belästigung zu ertragen, sollte man aktiv dagegen vorgehen.

Bescheid sagen

Ein freundlicher Weg ist, dem Lärmverursacher Bescheid zu geben, dass man sich gestört fühlt ("sich beschweren"). Die macht dann Sinn, wenn man davon ausgehen kann, dass der Verursacher eventuell nicht weiß, dass er Lärm verursacht oder es kurzfristig vergessen hat. Bescheid sagen ist in jedem Fall der persönlichere Weg, doch nicht jeder traut sich diesen Weg zu und bei besonders aggressiven Nachbarn könnte er sogar im Einzelfall gefährlich sein. Hier muss man selber entscheiden, ob man Lust hat, diesen Schritt zu machen.

Polizei rufen

Wer nicht selber gegen eine gerade aktive (!) Ruhestörung vorgehen will, kann auch die Polizei zu Hilfe rufen. Die Beamten behandelt die Situation dann vor Ort nach eigenem Ermessen. Der Lärmverursacher wird üblicherweise zunächst ermahnt. Wenn der Lärm danach wieder auftritt, sollten sie gegebenenfalls die Polizei erneut anrufen. Sollte das Einschreiten der Polizei häufiger nötig werden, drohen dem Lärmverursacher Bußgelder (üblicherweise zunächst etwa 50 Euro - bei wiederholter und extremer Lärmbelästung drohen jedoch bis zu 5000 Euro) und der Einzug der Lärmquelle oder ähnliche Massnahmen, die geeignet sind, die Ruhestörung zu beenden. Üblicherweise handeln die Polizeibeamten eigenständig und ziehen den Anrufer, der sie alarmiert hat, nicht mit ins Geschehen. Sofern man sich nicht selbst einmischt (oder beim Lauschen erwischt wird), kann so ein Polizeieinsatz für einen Anrufer oft anonym ablaufen.

Beschwerde beim Vermieter

Sofern man Mieter einer Wohnung ist, kann man sich beim Vermieter über gewesenen Lärm beschweren. Früher war es üblich, ein möglichst präzises Lärmprotokoll zu führen, in dem man jede Ruhestörung genau aufgelistet hat. Dieses scheint heute jedoch nicht mehr verpflichtend zu sein. Dennoch ist so ein Protokoll immer noch hilfreich, denn im Zweifelsfall muss man dem Vermieter ja beschreiben können, wie oft Lärm von welcher Art erzeugt wird. In jedem Fall schadet es außerdem nicht, Zeugen zu haben, die die Lärmbelästigung bestätigen und ebenfalls beschreiben könnten.

Rechtsmittel

Sollte der Vermieter nicht in der Lage sein, die Lärmstörung zu unterbinden, kann man unter bestimmten Bedingungen seine Mietzahlung mindern. Dies sollte man jedoch nicht nach eigenem Ermessen tun, sondern unbedingt professionelle Rechtsberatung einholen. Eine solche Mitminderung würde nicht nur die eigene Kasse entlasten, sondern es bliebe zu hoffen, dass sie den Vermieter dazu bringen wird, noch intensiver gegen den Lärmverursacher vorzugehen. Prinzipiell ist der Weg über den Vermieter meist der beste Weg sich gegen einen Lärmverursacher zur Wehr zu setzen. Es gibt jedoch je nach Fall eventuell auch direkte Wege, selbst gegen den Störer vorzugehen. Auch dazu sollte man jedoch professionelle Rechtsberatung einholen.